Wir fordern barrierefreie Kirchen für hörgeschädigte Personen.
verabschiedet bei dem Runden Tisch barrierefreie Kirchen in Hessen, veranstaltet von dem Deutschen Schwerhörigenbund, Landesverband Hessen, am 28.5.2016 in Frankfurt/M.
Die Situation.
Viele von uns tragen Hörgeräte, einige Cochlear- Implantate. Dennoch ist es uns oft nicht möglich, dem Gottesdienst und Versammlungen in kirchlichen Räumen zu folgen. Die Kirchenbesuche einzustellen ist eine Konsequenz, die manche treue, alte Mitglieder dann ziehen.
Es ist leider ein weit verbreiteter Irrtum, dass mit einer Lautsprecheranlage dem hörgeschädigten Personenkreis genügend geholfen sei. Dabei wird jedoch der Nachhall in Kirchenräumen, der die Sprache verzerrt weiterleitet, nicht berücksichtigt.
Wirkliche Hilfe für Hörgeschädigte
erfolgt daher nur, wenn sie mit ihren Hörhilfen den Schall direkt empfangen können: durch eine induktive Höranlage oder eine Funk-Mikrofonanlage.
Zu wenige Kirchen und noch weniger kirchliche Versammlungsräume erfüllen die Voraussetzung der Barrierefreiheit für Hörgeschädigte.
Das Recht.
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die seit 2009 auch in Deutschland anzuwendendes Recht ist, benennt den Grundsatz der Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) folgendermaßen:
"Eine unabhängige Lebensführung und volle Teilhabe für behinderte Menschen ist nur gewährleistet, wenn Vorkehrungen für ihre je nach Behinderungsart unterschiedlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt sind."
Für den kirchlichen Bereich gibt es zunehmend Dokumente, in denen eine Selbstverpflichtung zur Beachtung dieser Menschenrechte festgelegt wird. Dies trifft auch auf die drei evangelischen Landeskirchen und drei Bistümer auf hessischem Gebiet zu. Sie beziehen sich auf die Bibel zur Begründung der Barrierefreiheit.
Wirkliche"Wo wir als Sozialgemeinschaft und als christliche Gemeinden Menschen vorenthalten, das Leben in Fülle zu haben, verstoßen wir gegen den Grundauftrag Jesu und die Würde eines Menschen"
(Vorwort von Weihbischof Grothe für das Bistum Limburg für den Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK von 2015, "Zum Handeln gerufen".)
Zu wenige Kirchen und noch weniger kirchliche Versammlungsräume erfüllen die Voraussetzung der Barrierefreiheit für Hörgeschädigte.
Unsere Forderungen.
Wir wollen, dass Hörgeschädigte am kirchlichen Leben voll teilhaben können.
Darum fordern
wir von den Kirchen auf hessischem Gebiet:
Die Verpflichtung zur Umsetzung der Barrierefreiheit
in kirchlichen Räumen umfassend anzuerkennen und die dafür erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
Die Verantwortlichen
für diese Aufgabe zu sensibilisieren und das entsprechende know-how zu erwerben.
Alle Kirchen mit induktiven Höranlagen auszustatten.
Die kirchlichen Räumemit Höranlagen
öffentlich zu kennzeichnen
durch Hinweise an den Gebäuden und in der Ankündigung kirchlicher Veranstaltungen und Gottesdienste.
In der
kirchlichen Öffentlichkeitsarbeit
(im Internet und den Gemeindebriefen) über die Barrierefreiheit von kirchlichen Räumen zu informieren.
In allenhessischenKirchensollte es(Schwerhörigen-)-Seelsorgende geben, die sich um diese Aufgaben kümmern. Darüber hinaus bedarf es der Fachkompetenz von (Gehörlosen-) Seelsorgenden für den Personenkreis, der auf die Gebärdensprache angewiesen ist.
Die Kirchenleitungen
sollten den Kirchengemeinden Zuschüsse für die barrierefreie Ausstattung gewähren.
Unser Angebot.
Der Deutsche Schwerhörigenbund und die Schwerhörigen-Seelsorger der hessischen Kirchen sind gerne Ansprechpartner in der Beratung der Kirchengemeinden bei der Herstellung von Barrierefreiheit durch den Einbau von Induktiven Höranlangen oder alternativ der Nutzung von Funk- Mikrofonanlagen.