zur Kostenübernahme eines den Krankenkassen-Festbetrag
überschreitenden Hörgerätes
Anschrift der Krankenkasse: .........................
Datum und Adresse Absender: .........................
Betrifft: Kostenübernahme der vollen Kosten für das beantragte Hörgerät .............(Produktbezeichnung)
Sehr geehrte Frau / Sehr geehrter Herr (Namen des Sachbearbeiters der Krankenkasse eintragen),
hiermit lege ich unter Einhaltung der Widerspruchsfrist von einem Monat
WIDERSPRUCH
gegen Ihren Bescheid vom ......ein, mit dem Sie meinen Antrag vom...... auf volle Kostenübernahme für das für mich am Besten als Behinderungsausgleich geeignete Hörgerät zum Preis von .. ablehnen.
Ihre Begründung, für meine Versorgung sei ein Hörgerät ausreichend, das den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarten Festbetrag nicht überschreite, ist unzutreffend.
Ich habe ein solches Hörgerät bei meinem Hörgeräteakustiker .................................. (Name und Anschrift) am ......................... ausprobiert. Die Testung hat ergeben, dass damit kein ausreichendes Sprachverständnis auch bei Störschall und in Gruppensituationen erreicht werden kann.
Beweis
Hörtestungsunterlagen des Hörgeräteakustikers sowie mein Hörtagebuch über den Zeitraum von .....
Demgegenüber konnte mit dem von mir beantragten höherwertigen Hörgerät erstmals ein gutes Sprachverständnis auch bei Störschall und in Gruppensituationen erreicht werden. Daher hat auch mein HNO-Arzt bestätigt, dass nur mit diesem Hörgerät eine meine Hörbehinderung ausgleichende Versorgung erzielt werden kann. Dies ergibt auch ein Vergleich der Testungsunterlagen meines Hörgeräteakustikers für die ausprobierten Hörgeräte.
Beweis
Hörtestungsunterlagen des Hörgeräteakustikers,
Hörtagebuch über den Zeitraum von .......,
Attest Dr. ....... vom ......... .
Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R entschieden, dass die Krankenkasse auch die Kosten eines den Festbetrag überschreitenden Hörgerätes übernehmen muss, wenn nur damit ein vollwertiger Behinderungsausgleich erfolgen kann. Dazu hat es folgendes ausgeführt:
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Hörgeräteversorgung, die die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt. Die Festbetragsregelung ermächtigt als Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Leistungseinschränkung nur in Hinblick auf die Kostengünstigkeit der Versorgung, nicht aber zur Einschränkung des Leistungskatalogs für Hilfsmittel. Daher bleibt die Krankenkasse zur Sachleistung für ein höherwertiges Hörgerät verpflichtet, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die ein wesentlicher Gebrauchsvorteil gegenüber der kostengünstigeren Alternative bietet. Dazu gehört eine Optimierung des Verstehens unter störenden Umgebungsgeräuschen sowie in größeren Personengruppen.
Durch die vorgelegten Unterlagen habe ich den Nachweis erbracht, dass nur durch das höherwertige Hörgerät der von der Krankenkasse geschuldete Behinderungsausgleich erfolgen kann, so dass eine volle Kostenerstattung erfolgen muss.